Satzung des „Countryclub Wehr e.V.”

Einleitung

Um innerhalb des Vereins Ordnung und Kameradschaft zu gewährleisten, aber auch
um ein geordnetes Verhältnis zu wahren, wird folgende Satzung erlassen. Diese
Satzung hat Gültigkeit für alle Mitglieder des Countryclubs Wehr.

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Countryclub Wehr" und wurde am 11.05.2015 von 15
Interessenten in Wehr gegründet.
Der Verein hat seinen Sitz in 79664 Wehr.


§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein „Countryclub“ bezweckt die Förderung und Pflege der Countrymusik, des
Tanzsportes, des Westernbrauchtums sowie die Pflege der damit verbundenen
deutsch-amerikanischen Freundschaft.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Tanzsportes
(Linedance) und die Unterhaltung bei öffentlichen Veranstaltungen mit
Tanzvorführungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

Der Countryclub besteht aus:

- Mitgliedern
- Kindern bis 16 Jahre (nur mit Erziehungsberechtigten)
- Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten

I. Mitglied des Vereins kann werden, wer eine Probezeit von 6 Monaten ab
11. Mai 2015 mit Mehrheitsbeschluss der Vorstandsschaft besteht.

II. Jugendliche, zwischen 16 und 18 Jahren, benötigen für die Anmeldung die
Einwilligung des Erziehungsberechtigten, in Form einer Unterschrift auf
dem Mitgliederantrag, und ein Gespräch des Erziehungsberechtigten und
des Antragsstellers mit dem Vorstand. Die Erziehungsberechtigten tragen
in diesem Fall die volle Verantwortung. Auch in diesem Fall gibt es die
Probezeit von 6 Monaten, die mit Mehrheitsbeschluss der Vorstandsschaft
endet.
 

III. Kinder unter 16 Jahren dürfen mit einem Erziehungsberechtigten in den
Verein eintreten.

 

§4 Ende der Mitgliedschaft

I. Austritterklärung

Bei einem freiwilligen Austritt eines Mitgliedes ist dieses verpflichtet sich
schriftlich, 4 Wochen zum Monatsende, an den 1. Vorstand
zu richten. Des Weiteren kann der bereits bezahlte Beitrag nicht
zurückgefordert werden.
 

II. Ausschluss

Der Gesamtvorstand kann Mitglieder, welche den Interessen des Vereins
Schaden oder der Satzung zuwiderhandelt, von der Mitgliedschaft
ausschließen. Der Ausschluss tritt in der Probezeit mit sofortiger Wirkung in
Kraft. Nach der Probezeit führen zwei schriftliche Abmahnungen zum
sofortigen Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch
auf das Vereinsvermögen.


III. Tod



§5 Mitgliedsbeiträge

Es ist Mietgliedsbeitrag zu leisten

a) Einzelbeitrag
b) Freiwillige Beiträge

Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist
monatlich im Voraus voll zu entrichten. Der Beitrag ist im Eintrittsmonat voll zu
entrichten. Mitgliedsbeiträge sind ab dem 18. Lebensjahr in voller Höhe zu
entrichten.
In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes auf
Ermäßigung des Beitrages entscheiden.

§6 Die Vorstandschaft

besteht aus:

- dem 1.Vorstand
- dem 2.Vorstand
- zwei oder mehr Beisitzer
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassierer/in
 

Der Verein wird gemäß §26 BGB vertreten durch 1. und 2. Vorstand - sie sind jeweils
allein vertretungsberechtigt.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Ein Beschluss wird durch Handzeichen oder
geheime schriftliche Wahl gefasst. Beschlüsse sind zu beurkunden und von dem/der
Schriftführer/in und dem 1. Vorstand zu unterschreiben.


§7 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im 2. Quartal statt. Vor jeder
Jahreshauptversammlung ist die Kasse durch zwei Kassenprüfer zu prüfen. Die
Beschlüsse der Jahreshauptversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren
und bei der nächsten Jahreshauptversammlung zu verlesen. Diese Protokolle
werden vom Schriftführer gezeichnet und dem Vorstand vorgelegt, sowie innerhalb
von 4 Wochen für alle Mitglieder eine Kopie gesendet. Die Jahreshauptversammlung
wird 14 Tage vor dem festgelegten Termin schriftlich einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn

1. der Vorstand mit einfacher Mehrheit dies im Sinne des Vereins für notwendig
erachtet oder

2. mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung fordert. Die
Einladung hierzu erfolgt schriftlich.

 

§8 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung wird durch zwei Personen durchgeführt, welche nicht dem
Gesamtvorstand angehören. Die Kassenprüfer werden jedes Jahr an der
Jahreshauptversammlung neu bestimmt und legen ihren Prüfbericht an der
Jahreshauptversammlung im nächsten Jahr vor.


§9 Wahlen

Die Wahl des Gesamtvorstandes geschieht in der Jahreshauptversammlung. Er wird
von Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt wird.


§10 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur durch die Jahreshauptversammlung beschlossen
werden, dazu bedarf es einer ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

§11 Ehrung von Mitgliedern

Bei Hochzeiten und runden Geburtstagen von Mitgliedern nimmt der Club teil und
überreicht ein Präsent. An Beerdigungen von Mitgliedern wird teilgenommen und ein
Kranz niedergelegt.


§12 Verhinderung

Bei Verhinderung an der Teilnahme von Veranstaltungen ist jedes Mitglied
verpflichtet sich mindestens 2 Tage (bei Busfahrten 1 Woche) vorher bei der
Vorstandsschaft zu entschuldigen. Wird dies nicht getan, ist das Mitglied verpflichtet,
für die Kosten etc. voll aufzukommen.


§13 Verhaltensrichtlinien

Die Mitglieder des Vereins haben sich bei allen Anlässen oder Veranstaltungen so zu
verhalten, dass sie keinen Schaden verursachen und das Ansehen des Vereins nicht
schädigen. Sollte dagegen verstoßen werden kostet es für das Mitglied 100,00 € in
die Vereinskasse und zieht einen sofortigen Ausschluss des Vereins nach sich.
 

Der Alkoholkonsum bei Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen kann und will nicht
untersagt werden. Es darf aber durch den Genuss von Alkohol nicht zu
Ausschreitungen im Sinne des oben genannten kommen.


§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3
Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins für gemeinnützige Zwecke an die Kindertagesstätten der
Stadt Wehr.


§15 Freibetrag für Vorstand

Es wird für den Gesamtvorstand ein Freibetrag für Vereinsausgaben von 200,- Euro
festgelegt.